Corona


Allgemeine Informationen und Hinweise auf Grundlage der BG ETEM vom 21.07.2020

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Allgemeine Informationen und Hinweise auf Grundlage der BG ETEM vom 21.07.2020

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für Ihre Rücksichtnahme und Kooperation
während der Corona-Zeiten und darüber hinaus!

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Allgemeines zur Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards 

Der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kommt in Zeiten von Corona besondere Bedeutung zu. Ziel muss es sein, Beschäftigte vor Ansteckung zu schützen und eine weitere Ausbreitung des  Virus zu verhindern. Unternehmerinnen und Unternehmer (Produzent/in) sind für die Durchsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen verantwortlich. Sollten künstlerische Forderungen im Hinblick auf Dekoration und Darstellung sich nicht mit den geltenden Schutzmaßnahmen vereinbaren lassen, so haben Produzentin oder Produzent die Pflicht, Einwand gegen diese zu erheben. Maßstab für die Festlegung von Schutzmaßnahmen ist der „SARSCoV2Arbeitsschutzstandard“ des BMAS vom 16.04.2020. 

 

Handlungshilfe für Filmproduktionen


Speziell für die Filmproduktion sind für die Umsetzung des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ folgende Maßnahmen erforderlich:

Handlungshilfe für Filmproduktionen


Speziell für die Filmproduktion sind für die Umsetzung des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ folgende Maßnahmen erforderlich:

Grundsätze

 

  • Den unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

  • Arbeitsräume mindestens stündlich für zehn Minuten lüften.

  • Folgende Hygienemaßnahmen sind immer einzuhalten:

    – Begrüßung ohne Körperkontakt,

    – Husten- und Niesen in Einmal-Taschentuch oder Armbeuge, dabei von anderen Personen wegdrehen,

    – Regelmäßiges und gründliches Händewaschen.

  • Für die einzelnen Gewerke ausreichend Zeiten einplanen, damit sie nacheinander arbeiten können.

  • Um sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, ist die Raumgröße nach der Anzahl der erforderlichen Personen auszuwählen bzw. die Anzahl der in den Räumen anwesenden Personen zu begrenzen.

    Hinweis:

    Für szenische Darstellungen, bei denen bewegungsintensive oder exzessiv sprechende Rollen vorkommen, sollten die räumlichen Begebenheiten entsprechend groß bzw. im Freien ausgewählt werden. 

  • Kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden, sollten innerhalb des Teams kleinere Arbeitsgruppen gebildet werden, die konstant zusammenarbeiten.

  • Einen Wechsel innerhalb der Teams vermeiden. Hier sind weitere Ersatzschutzmaßnahmen erforderlich, mindestens jedoch das Tragen von Mund- Nasen-Bedeckungen. Die Bildung fester Teams ist einer Organisation mit hoher Personalfluktuation vorzuziehen.

    Hinweis:

    Grundsätzlich haben technische Schutzmassnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

  • Es muss sichergestellt werden, dass möglicherweise infizierte Personen und Personen mit den bekannten Symptomen (Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns) das Set nicht betreten.

  • Allgemein ist die Anwesenheit von Personen am Set auf ein Minimum zu reduzieren. Die Kontaktdaten der Personen und die Zeitpunkte der An- und Abreise sind zu dokumentieren.

    Hinweis:

    Es wird empfohlen die Corona-Warn-App auf dem Smartphone zu installieren.

  • Für Kontrollen der Maßnahmen vor Ort ist jeweils eine Aufsicht führende Person von Unternehmerin bzw. Unternehmer zu bestellen und diesbezüglich zu unterweisen. Die Person sollte zur Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards mit Weisungsbefugnis ausgestattet werden. 

Organisation


Organisation


  • Den Beschäftigten eine telefonische Beratung durch den Betriebsarzt anbieten.

    Hinweis:

    Insbesondere wichtig für Beschäftigte, die unter chronischen Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma) oder Beeinträchtigungen des Immunsystems leiden. Weitere Informationen finden Sie in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS- CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

  • Ausschließlich nur unverzichtbare Vor-Ort-Termine wahrnehmen.

  • Besprechungen möglichst telefonisch, über Videokonferenzen oder E-Mail durchführen.

  • Sicherstellen, dass jedem Beschäftigten eine ausreichende Anzahl an Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung stehen.

  • Desinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“) und Hautpflegemittel allen Mitarbeitern zur Verfügung stellen.

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen.

  • Zugangsbeschränkungen für die verschiedenen Arbeitsbereiche festlegen. Die Arbeitsbereiche sichtbar kennzeichnen.

    Hinweis:

    Es wird empfohlen, in jedem Bereich mindestens eine Handwasch- und/oder Desinfektionsmöglichkeit sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. 

 

Unterweisung der Beschäftigten


Unterweisung der Beschäftigten


  • Alle Beschäftigten unterweisen über:

    – die Gefährdungen durch das Coronavirus und die zu deren Minimierung erforderlichen Schutzmaßnahmen

    – die notwendigen Hygienemaßnahmen (z. B. Bestellnummer BG ETEM S040)

    Hinweis:

    Der Betriebsarzt sollte bei der Unterweisung unterstützen.

    – allgemeine Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen

    Hinweis:

    Plakat allgemeine Schutzmaßnahmen (z. B. Bestellnummer BG ETEM PCOR1) sollte ausgehangen werden.

    Hinweis:

    Es muss sichergestellt werden, dass auch Beschäftigte mit schlechten Deutschkenntnissen die Unterweisung verstehen.

  • Mitarbeiter/innen zur Einhaltung der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen verpflichten.

  • Unterweisungen entsprechend dokumentieren. 

 

Reinigung


Reinigung


  • Eine ausreichende Anzahl an Waschgelegenheiten mit Flüssigseife und Einmalhandtüchern zur Verfügung stellen. Regeln zur Handhygiene (Bestellnummer S040) unterweisen und aushängen.

    Hinweis:

    Steht kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung, sollte Wasser in Kanistern bereitgestellt oder Spender mit Desinfektionsmitteln aufgestellt werden.

  • Erstellung eines Reinigungskonzeptes für die gesamte Betriebsstätte in Abstimmung mit einem Reinigungs- Fachbetrieb. Die Reinigungsarbeiten sollten von Fachkräften durchgeführt werden.

  • Oberflächen wie z. B. Türklinken, Handläufe sowie Oberflächen in Sanitär- und Sozialräumen regelmäßig reinigen oder desinfizieren.

  • Das verwendete Reinigungsmittel sollte fettlösend und das verwendete Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“ sein und unter Beachtung der Herstellerangaben bedarfsgerecht eingesetzt werden.

  • Die Entsorgung von gebrauchten Masken, Handschuhen und Taschentüchern sachgerecht organisieren. 

 

Motiv


Motiv


  • Den unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 

  • Wird der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten, sind Ersatzschutzmaßnahmen festzulegen. Mindestens muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

  • Bei der Motivplanung längere Vorbau- und Rückbau- Zeiten einplanen, damit alle Gewerke nacheinander arbeiten können.

  • Motivtouren in kleinen Gruppen durchführen.

    Hinweis:
    Die festgelegten Details sollten entsprechend dokumentiert werden.

  • Den Drehort (Raumgröße) nach der Anzahl der erforderlichen Personen auswählen, damit der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.

    Hinweis:

    Wenn möglich sollten Motive im Freien aus-gewählt werden.

  • Vor der Motivsuche/-auswahl abklären, ob sich dort möglicherweise infizierte Personen und Personen mit den bekannten Symptomen (Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns) aufhalten können. 

 

Fremdfirmen, Komparsen, betriebsfremde Personen


Fremdfirmen, Komparsen, betriebsfremde Personen


  • Den unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

  • Wird der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten, sind Ersatzschutzmaßnahmen festzulegen. Mindestens muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

  • Waren, Dienstleister und Besucher sind im Eingangsbereich in Empfang zu nehmen.

  • Alle selbstständigen und freiberuflichen Personen, wie z. B. Rigger, Beleuchter, Maskenbildner, einweisen und verpflichten, die festgelegten Schutzmaßnahmen einzuhalten.

  • Sicherstellen, dass alle Mitarbeiter von Fremdfirmen und Komparsen mit Mund-Nasen-Bedeckungen ausgestattet werden.

  • Komparsen in kleine Gruppen einteilen und diese konstant halten. Einen Wechsel im Bereich der Komparsen möglichst vermeiden. 

 

Catering


Catering


Für das Catering ist die „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der BGN (in der gültigen Fassung) anzuwenden. 

Insbesondere sind folgende Punkte relevant: 

  • Den unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

  • Wird der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten, sind Ersatzschutzmaßnahmen festzulegen. Mindestens muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

  • Sicherstellen, dass das Catering die Hygienestandards in Anlehnung an die Gastronomie erfüllt.

  • Arbeits- und Pausenzeiten so gestalten, dass sich gleichzeitig möglichst wenige Personen in den Pausenbereichen aufhalten.

    Hinweis:

    Es sollte unter Beachtung der örtlichen Begebenheiten festgelegt werden, wie viele Personen sich maximal im Pausenbereich aufhalten dürfen, so dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies kann auch durch die Schaffung mehrerer Pausenbereiche gewährleistet werden.

  • Verkehrswege festlegen und markieren. Sicherstellen, dass Verkehrswege breit genug sind. Gegebenenfalls „Einbahnstraßen-Regelung“ anwenden. Die Laufrichtungen müssen entsprechend weit voneinander entfernt sein.

    Hinweis:

    Einengungen (z. B. durch abgestellte Gegenstände) sollten beseitigt werden.

  • Markierungen zur Abstandsregelung z. B. in der Warteschlange anbringen, um den Mindestabstand einzuhalten.

  • In Pausenbereichen die Tische und Sitzgelegenheiten so anordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 m in alle Richtungen eingehalten wird.

    Hinweis:

    Die bundeslandspezifischen Regelungen bzgl. Betriebskantinen sind zu beachten.

  • Die Speisen ausgeben oder in abgepackter Form bereitstellen.

    Hinweis:

    Die Speisen sollten nicht in offener Form (Buffet, Selbstbedienung) angeboten werden.

  • Das Personal trägt bei der Ausgabe Einmal-Handschuhe und eine Mund-Nasen-Bedeckung.

  • Das Besteck einzeln verpackt zur Verfügung stellen.

  • Darauf achten, dass nach einem Kontakt zu benutzten Gläsern, Geschirr und Besteck z. B. beim Abräumen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden. 

 

Fahrten


Fahrten


  • Den unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

  • Wird der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten, sind Ersatzschutzmaßnahmen festzulegen. Mindestens muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

  • Bei der An- und Abreise den Kontakt zu anderen Menschen minimieren.

    Hinweis:

    Halten Sie möglichst auch in Fahrzeugen des ÖPNV den Mindestabstand von 1,5 m ein. Fahrten z. B. mit dem Fahrrad mindern das Risiko einer Infektion.

  • Den Bereich des Fahrenden z. B. durch eine Abtrennung von den Mitfahrenden trennen. Im Faktenblatt „Coronavirus – Infektionsschutz im Taxigewerbe“ der BG Verkehr (in der gültigen Fassung) finden Sie hilfreiche Informationen.

    Hinweis:

    Der Platz neben dem Fahrer sollte frei bleiben.

  • Das Fahrzeug regelmäßig lüften. 

  • In Abhängigkeit der Fahrzeuggröße die Anzahl der Mitfahrenden so begrenzen, dass der Mindestabstand eingehalten wird.

    Hinweis:

    Gemeinsame Nutzung der Fahrzeuge sollte nur durch Mitglieder eines festen Teams erfolgen.

  • Reinigung/Desinfizierung der Kontaktflächen wie z. B. Lenkrad, Armlehnen, genutzte Armaturen, Gurtschloss in regelmäßigen Abständen und nach Personenwechsel durchführen.

  • Ausstattung der Fahrzeuge mit Papiertüchern, Müllbeutel und Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel. 

 

Tontechnik


Tontechnik


  • Den unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

  • Wird der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten, sind Ersatzschutzmaßnahmen festzulegen. Mindestens muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

  • Den Einsatz von Tonangeln bevorzugen.

  • Tonequipment, mit denen Personen in Kontakt kommen (Hand-, Ansteck-, Bügelmikrofone etc.), vor und nach Gebrauch gründlich desinfizieren.

  • Handmikrofone über dem Popschutz mit personenbezogenen Plastikabdeckungen ausstatten. Das Wechseln/Entfernen der Plastikabdeckungen mit Mund-Nasen- Bedeckung und Handschuhen durchführen.

  • Verkabelungen möglichst durch Schauspielerinnen und Schauspieler selbst unter Anleitung von Fachpersonal anbringen. Dabei den Mindestabstand von 1,5 m einhalten.

  • Ist die Verkabelung durch den Tontechniker erforderlich, wobei der Mindestabstand von 1,5 m nicht ein gehalten werden kann:

    – Beide Personen tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung

    – Tontechnikerin oder -techniker tragen Einmalhandschuhe oder

    – gründliches Reinigen und Desinfizieren der Hände vor Aufnahme und nach Beendigung der Tätigkeiten. 

 

Garderobe/Kostüm


Garderobe/Kostüm


  • Darstellerinnen und Darsteller ziehen sich ohne Unterstützung der Mitarbeitenden der Garderobe/Kostüm um bzw. an.

  • Kontakt mit Privatkleidung und Accessoires der Darstellenden durch Dritte vermeiden. Ablagebereiche definieren und kennzeichnen.

  • Kostümteile und Kleidungsstücke der Darsteller getrennt aufbewahren und markieren, damit es zu keinen Verwechslungen kommt.

  • Schmuck und Accessoires nach Gebrauch desinfizieren.

  • Wird die Unterstützung des Mitarbeitenden der Garderobe/Kostüm benötigt, wobei der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann:

    – Beide Personen tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung

    – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Garderobe/ Kostüm tragen Einmalhandschuhe oder

    – gründliches Reinigen und Desinfizieren der Hände vor Aufnahme und nach Beendigung der Tätigkeiten. 

 

Vor der Kamera


Vor der Kamera


  • Den unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

  • Bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 m muss als Ersatzschutzmaßnahme mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

  • Grundsätzlich sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen festzulegen, damit der Mindest-abstand nicht unterschritten werden muss, beispielsweise durch

    – Anpassung des Drehbuches zur Vermeidung von Szenen mit erhöhtem Infektionsrisiko
    (z. B. körpernahe Szenen wie Umarmungen, Begrüßungen und Szenen mit hoher Personenzahl),

    – eine verstärkte Nutzung der digitalen Nachbearbeitung,

    – Verkürzen der optischen Abstände durch lange Brennweiten. 

Sprachproduktion/Synchronbereich


Sprachproduktion/Synchronbereich


  • Den unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

  • Wird der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten, sind Ersatzschutzmaßnahmen festzulegen. Mindestens muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

  • Bereits bei der Auswahl der Räumlichkeiten sollte darauf geachtet werden, dass der Mindestabstand zwischen den Personen, die sich gleichzeitig im Raum befinden, eingehalten werden kann.

  • Kann der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitsplätzen nicht eingehalten werden, sollte eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil (mind. FFP2-Maske oder Maske mit der Bezeichnung N95 bzw. KN95) oder eine Abtrennung angebracht werden. Der obere Rand der Abtrennung muss für einen Sitzarbeitsplatz mindestens 1,5 m über dem Boden enden.

  • Soweit der Aufnahmeraum während den Aufnahmen nicht gelüftet werden kann, müssen die Aufnahmen mindestens stündlich für zehn Minuten zum Lüften unterbrochen werden.

  • Bei kleinen Aufnahmeräumen mit schlechten Lüftungsbedingungen sollte grundsätzlich keine zweite Person anwesend sein. Kann aus technischen oder organisatorischen Gründen auf weitere Personen in diesem Raum nicht verzichtet werden, so müssen diese eine FFP2- Maske ohne Ausatemventil (mind. FFP2-Maske oder Maske mit der Bezeichnung N95 bzw. KN95) tragen.

  • Equipment möglichst personalisieren.

  • Equipment wie z. B. Touchpads, Kopfhörer, Pult etc., dass von mehreren Personen verwendet wird, regelmäßig reinigen oder desinfizieren. 

  • Unterlagen in Papierform möglichst nicht durch mehrere Personen gemeinsam nutzen. Alternativ z. B. Bildschirme oder Touchscreens verwenden. Eine regelmäßige Reinigung nach dem Personenwechsel muss gewährleistet werden.

  • Bei der Verwendung gemeinsamer Unterlagen in Papierform besonders auf Handhygiene vor und nach dem Kontakt achten. Dispos beispielsweise an zentralem Punkt aushängen.

    Hinweis:

    Es ist zu beachten, dass auch bei angemieteten Studios der Unternehmer (Mieter) für die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen verantwortlich ist. 

 

Arbeitsmittel/Requisiten


Arbeitsmittel/Requisiten


  • Arbeitsmittel und Requisiten möglichst personalisieren.

  • Arbeitsmittel und Requisiten, die häufig weitergegeben werden, vor der Weitergabe reinigen oder desinfizieren.

  • Bei Arbeitsmitteln, bei denen ein Kontakt oder die Nähe zum Gesicht besteht wie z. B. Kamera oder Walkie-Talkies, müssen die Kontaktflächen desinfiziert werden. Wenn möglich auch diese Arbeitsmittel personenbezogen verwenden.

  • Bei Walkie-Talkies o. ä. wechselbare Schutzhüllen anbringen.

  • Auf den Einsatz von Nebelgeräten auf Basis von Trockeneis und Fluid verzichten.

    Hinweis:

    Bei der Nutzung dieser Geräte bilden sich Wasserdämpfe in Innenräumen, die das Infektionsrisiko erhöhen können. 

 

Maske


Maske


Für die körper- und gesichtsnahen Tätigkeiten sind die bundeslandspezifischen Regelungen in den jeweils erlassenen CoronaSchVO zu beachten. Die körper- und gesichtsnahen Tätigkeiten der Mitarbeitenden in der Maske sind zum Teil vergleichbar mit denen von Kosmetikstudios und im Friseurhandwerk.

Die nachfolgenden Arbeitsschutzstandards der themenführenden Berufsgenossenschaft BGW (in der jeweils gültigen Fassung) sind deshalb grundsätzlich zu beachten:

  • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk“

  • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios“

Wenn der/die Darsteller/in bei gesichtsnahen Tätigkeiten keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, wird insbesondere auf die nachfolgenden Schutzmaßnahmen gemäß den Standards der BGW verwiesen:

  • Tragen einer Schutzbrille mit Seitenschutz oder eines Gesichtsschutzschildes

  • Tragen einer Atemschutzmaske ohne Ausatemventil
    (mind. FFP2-Maske oder Maske mit der Bezeichnung N95 bzw. KN95)

  • Tragen von Einmalhandschuhen (beim Wechsel der Kontaktperson sind die Handschuhe zu wechseln)

    Hinweis:
    Ein gekennzeichneter Ablageort für die benutzte Mund-Nasen-Bedeckung des/der Darstellers/in ist festzulegen. Die Ablage ist in die Reinigung nach Personenwechsel mit einzubeziehen.

Auf Grund der besonderen Rahmenbedingungen am Filmset sind die nachfolgenden, von den Standards der BGW abweichenden Regelungen, möglich:

Frisieren:

  • Es sollte nur frisch gewaschenes Haar frisiert werden. Ist das Waschen der Haare auf Grund der räumlichen Begebenheiten im Maskenbereich nicht möglich, sollten die Darsteller/innen mit frisch gewaschenem Haar erscheinen. D.h. die Darsteller/innen waschen sich so zeitnah wie möglich, z. B. direkt vor Verlassen der Unterkunft, die Haare.

  • Bilden Mitarbeiter der Maske und Darsteller/innen eine feste Arbeitsgruppe, kann auf mehrmaliges Waschen der Haare und Reinigen des Gesichtes am Tag verzichtet werden. 

 

Anforderungen an Räumlichkeiten


Anforderungen an Räumlichkeiten


Die Raumgröße für den Maskenbereich ist so auszuwählen, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann.

Die erforderlichen Bewegungsflächen und Fluchtwege für die jeweiligen Arbeitsplätze sind dabei zu berücksichtigen.

Soweit Trennwände in Maskenmobilen als Schutzmaßnahme eingebaut werden, ist folgendes zu beachten:

  • Die Maße für Fluchtwege und Bewegungsflächen dürfen nicht eingeschränkt werden.

  • Der obere Rand der Abtrennung muss für Steharbeitsplätze mindestens 2 m über dem Boden sein.

  • Die Belüftung im Innenbereich darf nicht beeinträchtigt werden.

  • Die Reinigung der Abtrennung ist in das Reinigungskonzept aufzunehmen und diese entsprechend durchzuführen.

    Hinweis:
    Bei der Auswahl des passenden Maskenmobils sollte die Raumgröße bereits berücksichtigt werden.

Schutzstufenkonzept


Wenn die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, sollen Dreharbeiten grundsätzlich nur unter Einhaltung der Ersatzschutzmaßnahmen nach dem nachfolgend aufgeführten Schutzstufenkonzept durchgeführt werden.

Schutzstufenkonzept


Wenn die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, sollen Dreharbeiten grundsätzlich nur unter Einhaltung der Ersatzschutzmaßnahmen nach dem nachfolgend aufgeführten Schutzstufenkonzept durchgeführt werden.

Schutzstufe 1: 

Kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstands kumulativ jeweils zwischen zwei gleichen Personen < 15 Minuten pro Tag. Bei Kurzzeitkontakten sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur geringe Infektionsrisiken zu erwarten.

Schutzmaßnahmen:

– Umsetzung der allgemeinen Hygienemaßnahmen

– Tägliche Eingangskontrollen mit Symptomfragebogen oder persönlicher Befragung
(Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns) 

Nicht erlaubt:

– Unterschreitung des Abstands unterhalb einer Armeslänge einander zugewandt (Face-to-Face)
in Kombination mit Sprechszenen 

– Körperkontakt wie z. B. Umarmungen, Kuscheln, Küssen, Kampfszenen wie Ringen

Hinweis:
Das SARS-CoV-2 wird nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen vorrangig und mit hoher Ansteckungsrate über luftgetragene Tröpfchen bzw. Aerosole, insbesondere in geschlossenen Räumen von Mensch zu Mensch übertragen. Die Übertragung findet deshalb vor allem bei räumlicher Nähe z. B. beim normalen Gesprächsabstand oder darunter statt.

Folgende Maßnahmen werden zusätzlich empfohlen:

– Sprechszenen sollten möglichst nicht einander zugewandt (Face-to-Face) stattfinden.

– Sprechszenen möglichst ins Freie verlegen.

Wichtig: Das Infektionsrisiko steigt nicht nur mit der Anzahl, sondern auch mit der Dauer der ungeschützten Kontakte mit SARS-CoV-2-Infizierten. 


Schutzstufe 2:

Beispiel: „normaler Umgang miteinander“ Unterschreitung des Mindestabstands jeweils zwischen zwei gleichen Personen für > 15 Minuten pro Tag.

Schutzmaßnahmen:

– Umsetzung der allgemeinen Hygienemaßnahmen

– Tägliche Eingangskontrollen mit Symptomfragebogen oder persönlicher Befragung
(Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns)

– Monitoring durch Testungen, mind. 2x wöchentlich

Erlaubt:

– Gespräche

– Kurzzeitige Berührungen z. B. an den Händen, Schultern, Rücken. Anschließend Hände waschen oder
desinfizieren.

Nicht erlaubt:

– Körperkontakt wie z. B. Umarmungen, Kuscheln, Küssen, Kampfszenen wie Ringen

– Berührungen im Gesichtsbereich von anderen Personen

Hinweis:
Nach „Nies- und Hustszenen“ betroffene Stellen waschen oder desinfizieren. 


Schutzstufe 3:

Unterschreitung des Mindestabstands mit Körperkontakt

Schutzmaßnahmen:

– Umsetzung der allgemeinen Hygienemaßnahmen

– Tägliche Eingangskontrollen mit Symptomfragebogen oder persönlicher Befragung
(Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns)

– Monitoring durch Testungen, mind. 2x wöchentlich

– Einhaltung einer „Schutzzeit mit Kontaktreduzierung“

Erlaubt:

keine Einschränkungen 


Wichtig:

Das regionale Infektionsgeschehen an den Aufenthaltsorten der betroffenen Personen vor Drehbeginn muss betrachtet und berücksichtigt werden.

Besteht eine Warnung der lokalen Behörden für ein erhöhtes Infektionsrisiko, auch „Hotspot“ genannt, so sind bei Unterschreitung des Mindestabstands > 15 Minuten die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 umzusetzen.

Die im Schutzstufenkonzept beschriebenen Maßnahmen sind nur bei normalen Umgebungsbedingungen wie in gut belüfteten und ausreichend großen Räumen anzuwenden.

Sonderfälle wie Aufenthalt in engen und schlecht belüfteten Räumen, z. B. in Fahrzeugen oder Kellerräumen, müssen individuell betrachtet und bewertet werden. In der Regel sollte hier die Schutzstufe 3 angewendet werden.

Im Zweifelsfall sind die Maßnahmen der nächst höheren Schutzstufe zu beachten. 

Schutzzeit mit Kontaktreduzierung


Schutzzeit mit Kontaktreduzierung


Fünf Tage vor Beginn und während der Dreharbeiten für Szenen, die die Schutzstufe 3 benötigen, ist eine Kontaktreduzierung erforderlich.

Folgende Verhaltensregeln gelten während der Schutzzeit:

  • Kontakte zu anderen Personen vermeiden oder auf ein Minimum reduzieren.

  • Bei notwendigen Kontakten wie z. B. beim Einkaufen, Arztbesuchen oder auch der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Mindestabstand einzuhalten und mindestens eine FFP2-Maske (mind. FFP2-Maske oder Maske mit der Bezeichnung N95 bzw. KN95) zu tragen.

  • Besuche von Veranstaltungen, Partys, Schwimmbäder oder Vergleichbares sind nicht zulässig, da der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.

  • Aufenthalt sowie Sport im Freien ist erlaubt, soweit der Mindestabstand eingehalten werden kann. 

  • Es muss sichergestellt werden, dass betroffene Personen, die zusätzlich einer weiteren beruflichen Tätigkeit nachgehen, keine unkontrollierten Kontakte haben.

  • Es sollte darauf geachtet werden, dass alle Mitglieder des Haushalts ebenfalls keine unkontrollierten Kontakte haben bzw. sich die Mitglieder des Haushaltes gegebenenfalls freiwilligen Testungen unterziehen.

  • Außerhalb der Drehzeiten sind die für die Schutzzeit beschriebenen Bedingungen auch am Drehort einzuhalten. 

 

Monitoring durch Testungen


Monitoring durch Testungen


Abstrichentnahme:

Es soll sowohl ein Nasopharyngealabstrich („Nasenabstrich“) als auch ein Oropharyngealabstrich („tiefer Rachenabstrich“) parallel genommen werden und mittels PCR ausgewertet werden. Die Abstrichentnahme darf nur von qualifiziertem medizinischem Personal, das zuvor durch einen Arzt eingewiesen wurde, durchgeführt werden.

Häufigkeit und Zeitpunkt der Tests:

Vor dem Auftakt von Dreharbeiten mit Szenen, die eine Testung erforderlich machen, sind mindestens zwei Testungen durchzuführen – vorzugsweise innerhalb von höchstens 3 Tagen. Die 2. Testung sollte so kurz wie möglich vor Drehbeginn stattfinden, max. jedoch 48 Stunden vorher. Die Proben einer Testung können für Messungen gepoolt werden (Untersuchung mehrerer Proben zusammen). Es sind Pools bis zu einer Größe von 30 Proben (Abstriche von 30 Personen) erlaubt.

Kosten:

Die Organisation und Finanzierung der Untersuchungen liegt bei der jeweiligen Produktionsfirma.

Laboratorien:

Nur fachärztlich geleitete Laboratorien mit regelmäßigen Qualitätskontrollen sind als Vertragspartner zugelassen.

Positive Testergebnisse:

Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden. Die erforderlichen Maßnahmen werden vom Gesundheitsamt festgelegt. Das zuständige Gesundheitsamt finden Sie unter https://tools.rki.de/plztool/.

Hinweis:


Das Schutzstufenkonzept stellt eine vereinfachte pragmatische Form der Risikoabschätzung dar. Im Rahmen einer detaillierten Gefährdungsbeurteilung, z. B. auf Basis einer ergänzenden Risikomatrix mit detaillierter Beschreibung verschiedener Infektionswege und Kontaktzeiten, kann sich in begründeten Fällen auch eine höhere zulässige Kontaktzeit ergeben (z. B. Risikomatrix der Produzentenallianz oder Arbeitspapier der Initiative WirSind1Team).

Bei Personen, die in einem Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, sind Schutzmaßnahmen nach dem Schutzstufenkonzept nicht erforderlich. Dies gilt auch für dokumentarisch geprägte Dreharbeiten, bei denen im Rahmen von Interview-Situationen Personen, die keine professionelle Mitwirkenden sind, ausgewählt werden und die untereinander den Mindestabstand nicht einhalten.  


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